Recht-Infos
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Der Begriff „Sachverständige” oder „Gutachter” ist gesetzlich nicht geschützt. Daher können sich Personen zum Sachverständigen „selbst ernennen”. Die Qualifikation dieses Personenkreises ist von keiner staatlichen Stelle überprüft worden.
Nach §36 der Gewerbeordnung können die Industrie- und Handelskammern Sachverständige für bestimmte Fachgebiete öffentlich bestellen und vereidigen. Die Regelvoraussetzung für eine Bestellung ist bei Kfz.-Sachverständigen:
- ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Ingenieurwissenschaften, nachgewiesenes Praxiswissen
- eine Überprüfung der Sachkunde durch die IHK
- eine Überprüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Sachverständigen
Vom Sachverständigen werden außerdem ständige Weiterbildungsnachweise verlangt.
Neben der Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer gibt es auch eine Vereidigung durch die Handwerkskammern. Hier handelt es sich um Sachverständige, die handwerkliche Leistungen überprüfen.
Der Sachverständige ist verpflichtet, die Vereidigungsstelle und die Fachgebiete auf seinen schriftlichen Unterlagen anzugeben.
Verbrauchertipp
Bei der Beauftragung eines Kfz.-Sachverständigen ist darauf zu achten, dass dieser eine Ingenieurausbildung und Vereidigung durch die IHK nachweisen kann. Die Qualifikation dieser Sachverständigen ist überprüft!
Zertifizierung durch das IfS
Die Zertifizierung nach EN 45013 bietet für Sachverständige die Möglichkeit, ihre Sachkunde durch das Ifs (Institut für Sachverständigenwesen) nachprüfen zu lassen. Ähnlich wie bei der Vereidigung durch die IHK wird das Fachwissen aber auch der Leumund des Sachverständigen überprüft.
Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Während dieser Zeit ist der Sachverständige verpflichtet, Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen. Er muss auch Gutachtenproben beim Ifs einreichen.
Der Sachverständige ist verpflichtet, auf die Stelle hinzuweisen, die ihn zertifiziert hat.